Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seitdem verschicken Anbieter Warnungen an Betriebe, die gar nicht betroffen sind. Hier steht, wer wirklich muss, wer nicht, und warum sich die Maßnahmen trotzdem für fast jeden lohnen.

Für wen das Gesetz gilt
Das Gesetz zielt auf bestimmte Produkte und auf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind vor allem Onlineshops, Bankgeschäfte, Ticketverkauf, E-Books, Telekommunikation und Personenbeförderung. Also überall dort, wo man online einen Vertrag abschließt oder etwas kauft.
Eine reine Unternehmenswebsite, die über Leistungen informiert und ein Kontaktformular anbietet, fällt nach überwiegender Einschätzung nicht darunter. Sie ist keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, sondern Information und Anbahnung.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Für Dienstleistungen gilt zusätzlich eine Ausnahme: Wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme erreicht, ist von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Achtung, diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer also Geräte herstellt oder vertreibt, die unter das Gesetz fallen, kann sich nicht darauf berufen. Für die meisten kleinen Dienstleister und Handwerksbetriebe greift sie dagegen.
Wann es für dich doch relevant wird
Sobald auf deiner Seite ein echter Bestellvorgang stattfindet, ändert sich die Lage. Ein Onlineshop mit Warenkorb, eine Buchung mit Bezahlung, ein Ticketverkauf: All das ist Handel im elektronischen Geschäftsverkehr, und dann greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme nur, solange du unter den genannten Schwellen bleibst.
Wenn du also heute eine Visitenkarten-Website hast und morgen einen Shop anbaust, solltest du das Thema vorher klären, statt hinterher nachzurüsten. Nachträglich barrierefrei zu machen kostet immer mehr als von Anfang an richtig zu bauen.

Warum sich die Maßnahmen auch ohne Pflicht lohnen
Etwa jeder zehnte Mensch in Deutschland lebt mit einer Beeinträchtigung, viele davon mit Sehschwäche. Dazu kommen alle, die vorübergehend eingeschränkt sind: gebrochener Arm, grelles Sonnenlicht auf dem Handy, laute Umgebung ohne Kopfhörer. Barrierefreiheit hilft all diesen Menschen.
Und sie zahlt auf Google ein. Aussagekräftige Alternativtexte, saubere Überschriftenstruktur, ausreichende Kontraste, klar beschriftete Formularfelder: Das sind zugleich Kriterien, die Suchmaschinen bewerten. Wer barrierefrei baut, baut fast automatisch besser auffindbar.
Die fünf Maßnahmen mit dem größten Effekt
Erstens: ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund. Der Richtwert liegt bei 4,5 zu 1 für normalen Text. Zweitens: aussagekräftige Alternativtexte für Bilder, damit Vorleseprogramme beschreiben können, was zu sehen ist. Drittens: Bedienbarkeit ohne Maus, also alles per Tabulatortaste erreichbar, mit sichtbarer Markierung.
Viertens: Formularfelder mit richtiger Beschriftung, damit klar ist, was hineingehört. Fünftens: eine logische Überschriftenstruktur, also eine Hauptüberschrift und darunter geordnete Zwischenüberschriften ohne Sprünge. Diese fünf Punkte decken den größten Teil der praktischen Probleme ab.
Wie du deine Seite selbst prüfst
Der schnellste Test dauert eine Minute: Klick oben in die Seite und navigiere nur mit der Tabulatortaste. Erreichst du jeden Link und jedes Feld? Siehst du immer, wo du gerade bist? Wenn nicht, hast du deine erste Baustelle gefunden.
Danach den Kontrast prüfen, dafür gibt es kostenlose Werkzeuge im Netz. Und zuletzt: Schalte in den Einstellungen deines Handys die Vorlesefunktion ein und lass dir die Startseite vorlesen. Was dann unverständlich klingt, ist auch für Suchmaschinen schwer zu deuten.
Barrierefreiheit und Auffindbarkeit hängen enger zusammen, als die meisten denken. Wie du beides zusammenbringst, steht in wie du bei Google gefunden wirst mit den Grundlagen für lokale Betriebe.
Häufige Fragen
Muss meine normale Firmenwebsite barrierefrei sein?
In der Regel nicht. Das Gesetz zielt auf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr wie Onlineshops oder Banking. Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular fällt normalerweise nicht darunter.
Was gilt für mich als Einzelunternehmerin?
Für Dienstleistungen gilt eine Ausnahme unter zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz. Beides zusammen muss erfüllt sein. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.
Ändert sich das, wenn ich einen Shop einbaue?
Ja, dann verkaufst du im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Kleinstunternehmer-Ausnahme kann weiterhin greifen, aber die Rechtslage solltest du dann bewusst prüfen lassen.
Was droht bei Verstößen?
Zuständige Marktüberwachungsbehörden können Maßnahmen anordnen, im Wiederholungsfall drohen Bußgelder. Zusätzlich können Verbände Verstöße geltend machen.
Bringt Barrierefreiheit etwas für Google?
Ja. Alternativtexte, saubere Überschriften und klare Struktur sind zugleich Kriterien, die Suchmaschinen auswerten. Der Aufwand zahlt doppelt.
Kann ich das nachträglich machen?
Möglich ja, günstiger ist es von Anfang an. Nachrüsten bedeutet oft, Struktur und Gestaltung an vielen Stellen gleichzeitig anzufassen.
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